Vollstreckungsrecht / Strafvollzug
Angele Rechtsanwälte – Strafrecht Trier
Die Tätigkeit des Strafverteidiger endet nicht mit der Rechtskraft des Urteils. Auch im Nachgang des Urteils erwarten Sie zahlreiche Fallstricke jedoch auch Chancen und Möglichkeiten ihre Situation wesentlich zu verbessern.
Freiheitsstrafe
Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Freiheitsstrafe direkt vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt wurde.
1. Sind Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, haben Sie höchstwahrscheinlich entsprechende Auflagen in ihrem Bewährungsbeschluss erhalten. Übliche Bewährungsauflagen sind hier unter anderem:
- regelmäßiger Kontakt zur Bewährungshilfe
- Zahlungsauflagen
- straffreie Lebensführung
- unaufgeforderte Mitteilung jeden Wohnsitzwechsels und Arbeitswechsels
- drogenfreies Leben samt Nachweis durch regelmäßige Urinkontrollen nach Weisung des Gerichtes
- oder der Bewährungshilfe
Bei Verstößen gegen diese Auflagen wird seitens der Staatsanwaltschaft regelmäßig der Widerruf der Aussetzung zur Bewährung geprüft und gegebenenfalls beantragt. In diesem Fall so wie bereits auch im Vorfeld des Widerrufsverfahrens stehe ich Ihnen jederzeit beratend zur Seite.
2. Wurden sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, sind vor der endgültigen Vollstreckung des Urteils Vollstreckungshindernisse, welche in ihrer Person selbst liegen oder Möglichkeiten eines Strafaufschub zu prüfen.
Eine Besonderheit in Betäubungsmittelstrafrecht stellt die Zurückstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zum Zwecke der Therapie gemäß § 35 BtMG dar.
Auch während der Vollstreckung selbst stehe ich Ihnen jederzeit beratend zur Seite und stelle gegebenenfalls notwendige Anträge im Rahmen des Strafvollzuges.
Sonstige Freiheitsstrafe Vollstreckung
Neben der Freiheitsstrafe sieht das Vollstreckungsrecht noch die Verhängung von Geldstrafen bzw. strafrechtlichen Nebenfolgen von Bedeutung (Fahrverbote, Einziehung von Asservaten und Taterträgen). Auch diese Sanktion bedürfen ihrer strengen Beachtung und Berücksichtigung bereits im laufenden Verfahren. Sollten Sie beispielsweise Zahlungsschwierigkeiten haben und ihre Geldstrafe nicht in einer Zahlung begleichen können besteht die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Wichtig ist hier die unverzügliche Reaktion, um eine Vollstreckung im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Sprechen Sie mich hierfür gerne jederzeit auch nach Abschluss des Verfahrens an.