Kapitaldelikte
ANGELE Rechtsanwälte – Strafrecht Trier
Hierunter verstehen sich Straftaten gegen das Leben. Darunter versteht das Strafgesetzbuch unter anderem den Totschlag (§ 212 StGB), den Mord (§ 211 StGB) und die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) sowie die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
Besondere Beachtung ist hier dem Haftgrund des § 112 Abs.3 StPO zu schenken. Dieser sieht in Fällen der Straftaten gegen das Leben die Möglichkeit der Anordnung von Untersuchungshaft auch für den Fällen vor, wenn keine üblichen Haftgründe des § 112 StPO (Fluchtgefahr/Verdunklungsgefahr) gegeben ist.