Vermögensdelikte
ANGELE Rechtsanwälte – Strafrecht Trier
Hierunter zu verstehen sind alle Straftaten, die gegen das Vermögen in seiner Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer anderen Person gerichtet sind (sog. Vermögensdelikte im engeren Sinne). Hier handelt es sich um Delikte, die das Eintreten eines Schadens am Vermögen voraussetzen wie z. B.
- der Diebstahl gemäß § 242 StGB
- die Erpressung gemäß § 253 StGB
- der Betrug gemäß § 263 StGB oder
- die Untreue nach § 266 StGB.
Darüber hinaus gehören auch sog. Anschlussdelikte – das heißt Delikte, die an eine sog. Haupttat anzuknüpfen sind – zu den Vermögensdelikten im engeren Sinne gehören unter anderem:
- die Hehlerei gemäß § 259 StGB
- die Begünstigung gemäß § 257 StGB.
Letztlich hinzukommen in diesem Bereich alle Straftaten, die gegen spezielle Vermögensbestandteile einer anderen Person gerichtet sind (sog. Vermögensdelikte im weiteren Sinne). Hierzu zählen unter anderem:
- die Pfandkehr gemäß § 289 StGB
- der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs gemäß § 248 b StGB
- das Vereiteln der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB