Vermögensdelikte

Rechtsanwalt Michael Angele, LL.M.
Anwalt Strafrecht Trier

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Vermögensdelikte
ANGELE Rechtsanwälte – Strafrecht Trier

Hierunter zu verstehen sind alle Straftaten, die gegen das Vermögen in seiner Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer anderen Person gerichtet sind (sog. Vermögensdelikte im engeren Sinne). Hier handelt es sich um Delikte, die das Eintreten eines Schadens am Vermögen voraussetzen wie z. B.

  1. der Diebstahl gemäß § 242 StGB
  2. die Erpressung gemäß § 253 StGB
  3. der Betrug gemäß § 263 StGB oder
  4. die Untreue nach § 266 StGB.

Darüber hinaus gehören auch sog. Anschlussdelikte – das heißt Delikte, die an eine sog. Haupttat anzuknüpfen sind – zu den Vermögensdelikten im engeren Sinne gehören unter anderem:

  1. die Hehlerei gemäß § 259 StGB
  2. die Begünstigung gemäß § 257 StGB.

Letztlich hinzukommen in diesem Bereich alle Straftaten, die gegen spezielle Vermögensbestandteile einer anderen Person gerichtet sind (sog. Vermögensdelikte im weiteren Sinne). Hierzu zählen unter anderem:

  • die Pfandkehr gemäß § 289 StGB
  • der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs gemäß § 248 b StGB
  • das Vereiteln der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB

Kompetenzen

Strafrecht

  • Haben Sie eine Vorladung bekommen ?
  • Wurden Sie verhaftet ?
  • Wurde gegen Sie eine Ermittlungsverfahren eröffnet ?

Dies bedeutet, dass Sie – unabhängig von der Straftat – vor einer großen Herausforderung stehen.

In dieser Situation brauchen Sie eine Person an Ihrer Seite, die Sie durch dieses Verfahren begleitet und jederzeit für Sie da ist.

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